Zulassung eines
Stimmzählgerätes (Wahlgerät)
RdErl. d. Innenministeriums vom 10.10.2004
-12/35.01.01-
Mit Bescheid vom heutigen Tage
habe ich gemäß § 2 Abs. 2 der Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S. 443/SGV. NRW.1110) und § 2 Abs. 2 der Kommunalwahlgeräteordnung
(KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW. S 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom
07.11.2003 (GV. NRW. S. 648/ SGV. NRW. 1112), für das
NEDAP-Wahlgerät Typ ESD2 Hardware-Version (HW) 01.01 Baumuster-ID: RD
400005, mit dem Steuerungsprogramm Software-Version (SW) 03.08 für verbundene
Kommunalwahlen und weitere Wahlen mit genau einer Stimme (wie Landtagswahl,
Stichwahl, Ausländerbeiratswahl)
Herstellerfirma: N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek NEDAP,
7140 AC GROENLO Niederlande
die Bauartzulassung für Landtagswahlen, verbundene Kommunalwahlen sowie weitere
Wahlen und Abstimmungen auf Landes- und Gemeindeebene erteilt.
Mit dieser Zulassung wird festgestellt, dass
Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei Landtagswahlen und bei verbundenen
Kommunalwahlen einschließlich der Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik sowie bei anderen Wahlen und Abstimmungen mit einer Stimme gem. §
2 Abs. 3 Satz 2 LWahlGO und § 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlGO geeignet sind.
Die Geräte müssen in der Bauart
dem Gerät entsprechen, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
gemäß ihren Prüfberichten vom 19.07.2004, Geschäftszeichen PTB-8.51-007.04 und
Geschäftszeichen PTB-8.51-006.04 geprüft worden ist.
Der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller)
hat jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Baugleichheitserklärung im
Sinne von § 2 Abs. 4 LWahlGO und § 2 Abs. 4 KWahlGO beizufügen. Diese muss
folgende Angaben enthalten:
Wahlgeräte ID
Hardware Version
Software Version
Checksumme gerade
Checksumme ungerade
Für jede Wahl bedarf es einer
gesonderten Verwendungsgenehmigung gem. § 4 LWahlGO, § 4 KWahlGO. Das
Innenministerium entscheidet vor jeder Wahl von Amts wegen über die Verwendung
von Wahlgeräten.
MBl. NRW. 2004 S. 937.